Kurbeitrag (Wiesbaden)


Da die Kurbeitragssatzung zum 27.03.2024 geändert wurden, gibt es die aktuelle Kurbeitragssatzung und Informationen für den Übernachtungsgast.

Sofern die Gäste die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ausfüllen, haben die Gäste einen Wohnsitz in Wiesbaden und sind somit vom Kurbeitrag befreit. In anderen Fall ist der Gast verpflichtet den Kurbeitrag zu zahlen. Der Gast muss für insgesamt 30 Tage im Kalenderjahr Kurbeitrag zahlen. Falls er nicht bereits vorher in Wiesbaden Kurbeitrag gezahlt hat für 2024 (dies muss er belegen können) muss er für den ersten Monat seiner Aufenthalt 150,00 € Kurbeitrag bezahlen.

Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Kurbeitragssatzung)


§ 1 Erhebung eines Kurbeitrages, Erhebungsgebiet
  • Die Landeshauptstadt Wiesbaden ist staatlich anerkanntes Heilbad.

  • Die Landeshauptstadt Wiesbaden erhebt zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen (Kureinrichtungen) und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen ganzjährig einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.

  • Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.

  • Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden.

§ 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
  • Der Beitrag wird von allen volljährigen ortsfremden Personen, die im Erhebungsgebiet Wohnung genommen haben und denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 geboten wird, vom ersten Tage ihres Aufenthaltes an erhoben. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob von der Möglichkeit der Inanspruchnahme oder der Teilnahme tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Eine Wohnung im Sinne des Satzes 1 nehmen auch Personen, die im Erhebungsgebiet in Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten oder auf andere Weise kampieren.

  • Als ortsfremd gilt, wer im Erhebungsgebiet keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.

§ 3 Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages
  • Die Beitragspflicht nach § 2 beginnt mit dem Tag des Eintreffens der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Beide Tage gelten für die Berechnung des Kurbeitrages zusammen als ein Tag.

  • Die Beitragsschuld entsteht am Tage der Ankunft einer beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie ist am selben Tage fällig.

  • Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung nach § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Landeshauptstadt Wiesbaden zu entrichten.

§ 4 Höhe des Kurbeitrages
  • Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag und pro Person 5,00 EUR.

  • Der Kurbeitrag wird für die Dauer jedes ununterbrochenen Aufenthalts in einem Kalenderjahr mit dem vorstehend genannten Satz, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 30 Tagen im Kalenderjahr erhoben


Informationen für den Übernachtungsgast zum Kurbeitrag der Landeshauptstadt Wiesbaden

Die Landeshauptstadt Wiesbaden ist staatlich anerkanntes Heilbad. Sie erhebt zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen (Kureinrichtungen) und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen ganzjährig einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Grundlage hierfür ist die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Kurbeitragssatzung). Beitragspflichtig sind alle volljährigen ortsfremden Personen, die im Erhebungsgebiet entgeltlich Wohnung nehmen.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag des Eintreffens und endet mit dem Tag der Abreise. Beide Tage gelten für die Berechnung des Kurbeitrages zusammen als ein Tag. Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag und pro Person ab 1. Februar 2024 5,00 Euro. Für Schwerbehinderte mit Schwerbehindertenausweis ermäßigt sich der Kurbeitrag um 50%. Begleitpersonen von Schwerbeschädigten, Körperbehinderten, Blinden und Kranken, die auf eine ständige Begleitung angewiesen sind, sind ab 1. Februar 2024 von der Beitragspflicht befreit, sofern die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung nachgewiesen wird.

Der Kurbeitrag wird für die Dauer jedes ununterbrochenen Aufenthalts in einem Kalenderjahr mit dem vorstehend genannten Satz, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 30 Tagen im Kalenderjahr erhoben.

Mehr Informationen finden Sie hier: Kurbeitrag (Wiesbaden)